15/11/2023

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UPDATE ZUR AIFMD II

Nach weiteren internen Verhandlungen zur Feinabstimmung des Textes, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFMD“), der mit dem Parlament der Europäischen Union einigen konnte, hat der Rat der Europäischen Union am 6. November 2023 den nun finalen Text der Einigung veröffentlicht, welcher unter anderem folgende Punkte beinhaltet:

Nach weiteren internen Verhandlungen zur Feinabstimmung des Textes, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFMD“), der mit dem Parlament der Europäischen Union einigen konnte, hat der Rat der Europäischen Union am 6. November 2023 den nun finalen Text der Einigung veröffentlicht, welcher unter anderem folgende Punkte beinhaltet:

  • Annäherung zwischen der AIFMD sowie der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, wie abgeändert („OGAW-Richtlinie“) unter anderem im Bereich des Reportings im Falle einer Auslagerung durch einen alternativen Investmentfondsmanager („AIFM“) und / oder einer Verwaltungsgesellschaft („ManCo“) sowie der während des Genehmigungsprozesses eines AIFM und / oder einer ManCo einzureichenden Informationen,
  • Abänderung der OGAW-Richtlinie dahingehend, dass ManCos in Zukunft die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, als Nebendienstleistung erbringen dürfen,
  • ManCos sowie AIFMs sollen zukünftig die Verwaltung von Benchmarks im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, vornehmen dürfen, und

In Bezug auf Kreditfonds:

  • Alternative Investmentfonds („AIF“) sollen Kredite vergeben dürfen, Eine Unterscheidung aus Luxemburger Sicht, dahingehend, ob es sich um (semi-)reguliert AIF oder nicht handelt, wird nach Umsetzung der Richtlinie dann nicht mehr von entscheidender Natur sein,
  • AIFs dürfen keine Kredite an (i) ihren AIFM (und dessen Mitarbeiter), (ii) Entitäten, an die ihr AIFM Funktionen ausgelagert hat, (iii) ihre Verwahrstelle, (iv) Entitäten an welche die Verwahrstelle etwaige ihrer Funktionen ausgelagert hat und (v) an Entitäten derselben Gruppe wie der AIFM, sofern es sich dabei nicht um ein Finanzunternehmen handelt, welches ausschließlich Kreditnehmer finanziert, welche nicht unter die hiervor genannten Punkte (i) bis (iv) unterfallen, vergeben,
  • AIFs, deren Nominalwert zu mehr als 50% aus vergebenen Krediten bestehen, müssen zwingend geschlossener Natur sein,
  • AIFs dürfen (grundsätzlich) maximal 20% ihres Kapitals an einen einzelnen Kreditnehmer vergeben,
  • AIFs sollen auf kontinuierlicher Basis mindestens 5% des Nominalwertes der von ihnen vergebenen und auf dem Sekundärmarkt veräußerten Kredite einbehalten,
  • AIFMs müssen für die Kreditvergabe Grundsätze, Verfahren und Prozesse inkl. der Risikobewertung und der Portfolioverwaltung und -überwachung einführen, diese stets aktuell halten und regelmäßig überprüfen.

Das Parlament der Europäischen Union wird voraussichtlich Anfang Februar 2024 über den finalen Text zur Abänderung der AIFMD abstimmen, woraufhin der Rat der Europäischen Union den verabschiedeten Text annehmen wird.

 

Das German Desk von KLEYR GRASSO steht Ihnen für alle Fragen, die Sie in diesem Zusammenhang haben, gerne zur Verfügung.

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